• Home
  • Archiv/Kategorien
  • Blogiquette
  • Blogroll/Links
  • Statistik

medinfo

Informationen aus Medizin, Bibliothek und Fachpresse

RSS
Einträge
Kommentare

subito mit erstem Lizenzvertrag, Email-Lieferungen und grandioser Informationspolitik

8. February 2008 by ob | Kategorien: Fernleihe, Refs

subito titelt heute (gestern?): Seit 6. Februar 2008 gibt es wieder PDF-Lieferungen für einzelne Verlage und tatsächlich wird in der Verlagsliste die Zeitschriften des Thieme-Verlags als lieferbar seit dem 4.2. aufgeführt.

abb0121.jpg

Zuvor muß man allerdings sein Profil erneuern und sich einer Universität zuordnen (Aha, Erstes Rätsel gelöst!):

abb0091.jpg

Sowie den neuen AGBs zustimmen:

abb0101.jpg

Der Hit ist allerdings, dass (seit neuestem?) einige ausländische Titel überhaupt nicht mehr lieferbar sind - weder per Email, Post noch Fax. Die Meldung lautet:
abb0081.jpg

Nachtrag: Wie die subito-Geschäftsführerin Frau Dr. Braun-Gorgon mir heute (11.2.) mitteilte, handelt es sich bei der obigen Fehlermeldung lediglich um eine fehlerhafte Einbindung der Blackliste (Lieferveto) des Taylor&Francis-Verlags, die heute noch behoben werden wird. Eine wie auch immer geartete Blacklist kann ja nicht die urheberrechtliche verbriefte Post- und Faxlieferung aushebeln.

Der erste Gedanke ist: Liefert subito jetzt ins Ausland auf Kosten des Inlands? Folgen die Bibliotheken damit noch ihrem gesetzlichen Auftrag? In der allgemeinen Aufregung wurden Sammelaccount-Kunden wie die UB Konstanz und die ZB Med Münster bei der Neuprogrammierung der Bestellseiten schlicht vergessen. Die Zweigbibliothek Medizin ist - nicht nur deshalb - leicht säuerlich (jetzt der richtige Link): Wer in den letzten Wochen was über subito erfahren wollte, mußte sich auf Verlegerseiten oder in Blogs umschauen. Ein Kommentar von subito zu den unglaublichen Vertragseinzelheiten? - Fehlermeldung. Die Informationspolitik könnte besser sein - und sich z.B. ein Beispiel an dem Leiter der ZB Med Köln, Ulrich Korwitz, nehmen.

Tags: Serviceunterbrechung, subito, Thieme, Zweigbibliothek Medizin

Related posts

  • subito: Zur Zeit keine Bestellungen möglich (3)
  • subito: Bestellungen wieder möglich (0)
  • Kein pay-per-view? - subito liefert per Email! (0)
  • IOP Publishing bei EZBppv (5)
  • Erscheinung (2)

Nutzung: 1,586 Aufrufe

Translations:

   

16 Responses to “subito mit erstem Lizenzvertrag, Email-Lieferungen und grandioser Informationspolitik”

  1. on 08 Feb 2008 at 3:051duda

    habe wegen der gar nicht mehr lieferbaren artikel (auch wir sind auf eine t&f-zeitschrift gestoßen - cutaneous and ocular toxicology -) bei subito angerufen. dort wurde mir gesagt, es gebe “wenige titel”, für die diese klausel im lizenzvertrag greife. lizenzvertrag=knebelvertrag? da ziehe ich es vor, ohne lizenzvertrag wenigstens noch papierkopien zu bekommen.

    das neue urheberrecht hat sich doch zu einer farce entwickelt, fax/ elektronisches fax –>”Protokolle T.4 (analoge Telefonleitungen) und T.30 (ISDN-Leitungen) gemäß Definition der Internationalen Telekommunikationsunion” , ‘geheimzuhaltende rahmenverträge’, lizenzverträge zum verbot von dokumentenlieferungen usw.
    wenn ich’s nicht müsste, könnte ich das alles gar nicht mehr ernst nehmen. was wird da bloss für arbeitszeit verballert (auch mit dieser anmerkung).

  2. on 08 Feb 2008 at 3:192Martin

    Mal die Schmankerl zusammengefaßt “Bestellung und Abholung müssen auf ein- und demselbem Rechner erfolgen.”, “Der Kunde darf das Dokument zehnmal auf ein- und demselben Rechner ansehen und einmal ausdrucken.”, ”
    Nach Ablauf eines Monats nach dem Versand der E-Mail kann das Dokument nicht mehr angesehen und nicht mehr gedruckt werden.”. Um in den Genuß dieser Features zu kommen muß ich mit Administratorrechten ein Plugin installieren (Mac&Linux bleiben eh vor der Tür!)
    Also wenn ich nicht irgendeine russische DRM-Entfern-Software einsetze hat die PDF-Lieferung doch nur einen einzigen Vorteil: Die Druckqualität ist wesentlich besser als die 200dpi des Faxes. Dafür zahle ich aber nicht den Aufpreis!
    Wir überlegen, einen Fax-2-PDF-Dienst einzusetzen…

  3. on 08 Feb 2008 at 7:243ob

    Auch wir haben Taylor&Francis-Zeitschriften gefunden, die nichtbestellbar waren. T&F hat 1.200 Titel, nicht nur einige wenige… Aber witzig, dass man sich diese nicht-bestellbaren-Zeitschriften noch selber zusammensuchen muß. Echt witzig. :-(

    Meine - hoffnungsvolle (oder naive?) - Meinung in “Aktuelles” zu dieser (schockierenden) Feststellung der “weißen Flecken” auf der subito-Landkarte:

    Dies verblüfft zunächst. KEIN Verleger der Welt kann Post- oder FAX-Lieferungen seiner Zeitschrift untersagen, WENN subito dem nicht zugestimmt hat. Warum sollte subito dem zustimmen? Ein Grund wäre, um (per Email) ins Ausland liefern zu dürfen. Dies ginge allerdings auf Kosten der Inlandslieferungen. Will subito sich ins Abseits stellen? Sicher nicht, denn dies widerspräche dem gesetzlichen Auftrag der Lieferbibliotheken. Also kann es sich eigentlich nur um eine Übergangslösung handeln bis der entsprechende Verlag auch den Liefervertrag innerhalb Deutschlands unterzeichnet hat.

  4. on 08 Feb 2008 at 7:314ob

    PS: subito’s Selbstdefinition sollte bald der Realität angepaßt werden. Dort steht nämlich noch:

    subito ist ein schneller und unkomplizierter Dienst der Bibliotheken, der den Kunden Kopien von Zeitschriftenaufsätzen liefert (oder auch nicht)

  5. on 08 Feb 2008 at 11:325kg

    Es würde einiges helfen, wenn von den Betroffenen (auch Bibliothekare als Privatpersonen) viele massiv bei den Verbraucherzentralen intervenieren würden (am besten telefonisch). Diese können Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unwirksame Klauseln enthalten, abmahnen. Ich bin überzeugt, dass die Subito-AGB eklatant die Endkunden (= Verbraucher) übervorteilen. Was aus der Abmahnung der Verbraucherzentralen bei den Ciando-Ebooks geworden ist, weiss ich nicht.

    Das Gesetz spricht von der Lieferung grafischer Dateien, aber nicht davon, dass diese nach zehn Tagen gelöscht werden müssten. (Onleihe-Ebooks - siehe dazu log.netbib.de sub verbo onleihe - können in der Regel 14 Tage ausgeliehen werden …)

    Für wissenschaftliche nicht-gewerbliche Nutzung erlaubt § 53 UrhG eine digitale Vervielfältigung der gelieferten grafischen Datei in Form von OCR.

    Zum wissenschaftlichen Arbeiten, das durch Art. 5 GG geschützt ist, gehört zunehmend die Anlage eines eigenen Volltextarchivs, für das eine Volltextsuche (z.B. Google Desktop Search) unverzichtbar ist.

  6. on 11 Feb 2008 at 2:286Martin

    OCR von Faxen ist nun wirklich keine Lösung - die Qualität reicht dazu bei Weitem nicht.
    Der angegebene Paragraph http://bundesrecht.juris.de/urhg/__53.html ist für den Nicht-Juristen unverständlich. Schade.
    Ansonsten kuriert Druck auf Subito maximal wenige Symptome; die Krankheit muß in Berlin kuriert werden. Wir sollten für einen Profi-Lobbyisten sammeln ;-)

  7. on 11 Feb 2008 at 4:407jge

    Die Subito-Geschäftsführerin heißt “Braun-Gorgon”, bitte korrigieren!

  8. on 11 Feb 2008 at 4:528ob

    Ich wußte doch, dass mir da was durch die Lappen gegangen war … Wenn ansonsten alles richtig ist. :-)

  9. on 14 Feb 2008 at 2:079Matthias Ulmer

    Lieber Herr Graf, man traut sich kaum es zu sagen, aber was Sie schreiben, ist falsch: der Art. 5 GG findet seine Grenzen im Art. 14 GG, der Eigentumsgarantie. Und die Freigabe von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Google Desktop Suche ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Ich vermute, Google sichert sich so dagegen ab, dass der am Ende haftbar ist, der seinen Desktop für Google frei gibt. Sie geben Ihren Lesern also einen schlechten Rat.

  10. on 14 Feb 2008 at 4:0410B.-C. Kämper

    Lieber Herr Ulmer,

    “Und die Freigabe von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Google Desktop Suche ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht.”

    Explizieren Sie dieses Statement mal bitte für uns unbedarfte Leser. Als (ehemaliger?) Sprecher der “Task Force Volltextsuche” des Börsenvereins gehe ich davon aus, daß Sie wissen, wovon Sie reden. Aber sicher wissen Sie auch, dass sich Google Desktop ganz unterschiedlich konfigurieren lässt. Was also wollen Sie insinuieren?

    Mit besten Grüßen,
    B.-C. Kämper

  11. on 14 Feb 2008 at 4:0611B.-C. Kämper

    seufz … die Satzstellung … Man lese bitte: “Ich gehe ich davon aus, daß Sie als (ehemaliger?) Sprecher der “Task Force Volltextsuche” des Börsenvereins wissen, wovon Sie reden …

  12. on 14 Feb 2008 at 7:2412Matthias Ulmer

    Lieber Herr Kämper, so unverständlich wars dann doch wohl nicht. Schließlich weisen Sie in Ihrer Frage schon darauf hin, dass man bei der Konfiguration einige Dinge berücksichtigen kann und muss. Das Tool bietet große Vorteile, vor allem in der Wissenschaft und im Bereich von Netzwerken. Aber es ist eben nicht unproblematisch. Darauf wollte ich hinweisen und offensichtlich haben das ja auch die “unbedarften” Leser so verstanden. Zu Ihrer anderen Frage: ehemalig, ja. Denn die Task force hat sich 2006 nach Abschluss ihres Auftrags aufgelöst.

  13. on 14 Feb 2008 at 8:3013B.-C. Kämper

    M.a.W., da haben Sie den Mund zu voll genommen, denn der zitierte Satz ist Unsinn und schlicht falsch, wenn er mit keinerlei Qualifikationen versehen wird. Danke für die Klarstellung.

    Ansonsten hätte ich nämlich vorgeschlagen, warten wir doch in Ruhe ab, ob die AAP oder der Börsenverein versuchen wird, auch in dieser Angelegenheit gegen Google oder gar gegen Nutzer von Google eine Klage vom Zaun zu brechen. Wenn’s soweit kommt, dass schon die Indexierung als urheberrechtlich relevante Handlung angesehen und unter Verbot gestellt wird, dann wird’s wirklich zappenduster.

    Und wenn’s nach unserer Verlegerlobby ginge, dann hätten wir so etwas wie Google Desktop Search nie bekommen (Libreka hat sich übrigens für meine tägliche Arbeit - leider - als unbrauchbar erwiesen, schon weil sich aus den als Resultat einer Suche im Buch geleiferten 1 Zeilen snippets weder Kontext noch Qualität erschließen lässt). Im ContentBlogger war schon im Oktober 2004 unter dem Titel “Life with Google Desktop: A Familiar Interface Takes on Personal Content” im Fazit zu lesen: “This is the philosophy that has brought content forward from the world of I.T. strangulation [and I.P. strangulation, so möchte man hinzufügen] to a level of usefulness and ready access that today’s users expect.”

  14. on 18 Feb 2008 at 3:2714Matthias Ulmer

    Irrtum, Unsinn oder den Mund zu voll, was auch immer. Aber: tatsächlich ist die Indexierung eine urheberrechtlich relevante Handlung, da sie eine Bearbeitung darstellt. Und die Indexierung durch Google, bei der die Inhalte auf einen Server kopiert werden, stellt eine ebenfalls urheberrechtlich relevante Handlung, nämlich eine Vervielfältigung dar. Dass es da bisher keine Klage gibt, müsste eigentlich Ihr Weltbild von der Verleger-Lobby erschüttern.
    Warum wir bösen Lobbyisten etwas gegen die Desktop Search haben sollten ist mir auch nicht klar. Da bauen Sie Strohmänner auf um sie geräuschvoll zu verbrennen.

  15. on 19 Feb 2008 at 11:4015B.-C. Kämper

    Lieber Herr Ulmer,

    das erschüttert mein Weltbild überhaupt nicht - im Gegenteil. Was Sie hier vorgeführt haben (in ihrer Antwort unter Nr. 9 oben) ist ja nichts anderes als die sattsam bekannte Strategie, Fear, Uncertainty and Doubt zu sähen.

    Nach herrschender Meinung stellen bibliografische Angaben, Indices und Abstracts keinen Eingriff in das Urheberrecht der AutorInnen dar. Vgl. Hoeren, Thomas, Grundzüge des Internetrechts. E-Commerce, Domains, Urheberrecht, München 2002, S. 68ff., S. 99; Hackemann, Martin, Information und Dokumentation aus urheberrechtlicher Sicht - Einige Anmerkungen zur gegenwärtigen und künftigen Rechtslage, in: GRUR. Zeitschrift der deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (1982), S. 262ff.; Katzenberger, Paul, Urheberrecht und Datenbanken, in: GRUR. Zeitschrift der deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (1990), S. 94-100, bes. S. 97 [zitiert nach G. Beger, Internet und Recht. Einführung. In: Historisches Forum Bd. 7, Teilbd. I (2005), http://edoc.hu-berlin.de/e_histfor/7_I/PHP/Recht_7-2005-I.php )

  16. on 19 Feb 2008 at 11:4016kg

    Indem Sie nassforsch unbelegte und in der Tat unsinnige Behauptungen aufstellen, Herr Ulmer, können Sie vielleicht diejenigen täuschen, die keine Ahnung haben. Indexierung ist keine eigenständige Nutzungsart, sondern unterfällt der Regelung der Vervielfältigung in § 53 UrhG und ist für die dort zulässigen privaten und eigenen Nutzngen zulässig.

  • Polls

      Wieviel sparen Sie durch Nationallizenzen?

      • 0% (75%, 21 Stimmen)
      • 10% (11%, 3 Stimmen)
      • 20% (7%, 2 Stimmen)
      • 5% (4%, 1 Stimmen)
      • mehr (4%, 1 Stimmen)

      Summe: 28

      Loading ... Loading ...
  • Letzte Kommentare

    • BioMed Central: Quo Vadis?
      • ob: Wenn ich gemein wäre, würde ich...
      • Matthew Cockerill: Oliver, In your...
    • Max-Planck-Gesellschaft schließt Vertrag mit PLoS
      • ob: Danke, ioverka, diese Seite habe...
      • ioverka: … es ist nicht mal ein...
    • Informationen zur AGMB-Jahrestagung in Magdeburg 23.-25.09.2008
      • Bruno Bauer: Mittlerweile scheinen...
    • Frankreich startet Jagd auf PDF-Piraten
      • Martin: Es wird endlich Zeit für...
    • Ergebnis: Wieviel sparen Sie durch Nationallizenzen?
      • ob: Danke Herr Bauer, dass Sie uns...
      • Bruno Bauer: Zur jüngsten...
  • Top-Beiträge

    • Statistik - 19,538 Views
    • Inetbibtagung 2008 in Würzburg: Testbed für Konferenzblogging - 7,792 Views
    • Health Library 2.0 - 5,730 Views
    • Beitrag Nr. 2000 in medinfo - 5,088 Views
    • Was ist Web 2.0? - 4,633 Views
    • Wissenschaft & Betrug - 4,401 Views
    • Heft 3/2005 von MEDIZIN - BIBLIOTHEK - INFORMATION unter gms online - 4,361 Views
    • Abstimmung: Würden Sie an Feiertagen öffnen? - 4,317 Views
    • BioMed Central und Unabhängigkeit der Editoren - 4,277 Views
    • Blogiquette - 4,229 Views
  • Dankeschön

    medinfo.netbib.de wird gehosted auf einem Server der Unibibliothek Dortmund. Vielen Dank für den Support an das DV-Team!!
  • Meta

    • Log in
    • Impressum
    • Valid XHTML
    • XFN
    • WordPress
    • medlib-blogs.png
  Creative Commons-Lizenzvertrag
Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.

medinfo 2008

MistyLook made free by Web Hosting Bluebook