• Home
  • Archiv/Kategorien
  • Blogiquette
  • Blogroll/Links
  • Statistik

medinfo

Informationen aus Medizin, Bibliothek und Fachpresse

RSS
Einträge
Kommentare

Open Access und Status Quo: Wo stehen die Bibliothekare?

14. January 2008 by ob | Kategorien: Bibliotheken, Open Access, Refs

Habe als Antwort auf Andreas’ Kommentar mal einen neuen Post aufgemacht, weil es einen wirklich interessanten Punkt berührt:

Wer hier “Mißbrauch” schreibt, braucht Downloads gar nicht erst anzubieten. Die Texte stehen bereit, sie können konsumiert werden. Wenn jemand drei Jahrgänge Zeitschriften durchblättert, kommt auch nicht die Lesesaalaufsicht mit einem Verlagsvertreter und einem Wachtmeister daher und fordert zum Gehen auf.

Der Gesetzgeber versucht - aus seiner Sicht - einen Mittelweg zwischen Wissenschafts- und Wirtschaftsförderung zu beschreiten, um die traditionellen Strukturen der Wissensverbreitung zu erhalten. Was für eine Meinung man auch immer man persönlich dazu haben mag, Fakt ist: Es ist Gesetz und wir müssen uns dran halten: Bibliothekare, und Wissenschaftler, Autoren und Leser. Das alte Urheberrecht hat auch schon das Kopieren ganzer Bücher und Zeitschriften verboten (was u.a. zu der absurden Situation führt, dass man einen Zeitschriftenaufsatz nicht als Kopie über die Fernleihe bestellen darf, wenn er der einzige Artikel im Heft ist). Auf dieses Verbot wurde von Bibliotheken schon immer geachtet und hingewiesen.

Ich möchte mich aber hier nicht auf diese einfache (mancher mag sagen: billige) Verteidigungslinie beschränken.

Manche Fragestellungen lassen sich eben nur mit ganzen Jahrgängen von Zeitschriften angehen. Das gehört zur Freiheit der Wissenschaft einfach dazu.

Andreas, ich stimme dir zu, dass Wissenschaft besser gedeiht, wenn möglichst alle Information zur Verfügung steht. Das Urheberrecht befördert das nicht unbedingt/bedingungslos, wie jeder (auch dank des bibliothekarischen Lobbying!) mittlerweile weiss.

Die Vorteilsmaximierung (möglichst viele Informationen für möglichst viele Menschen) gedeiht allerdings nur im Miteinander. Wir sind nicht die einzigen Akteure im Land. Die Hauptakteure, die Wissenschaftler, publizieren noch mehrheitlich in jener seltsamen symbiotischen Liebe (ok: Hassliebe) zu den großen kommerziellen Verlage und ihren renommierten Zeitschriften. Das ist auch ein Fakt und wie viele meinen, der entscheidende Grund für die unglaubliche Sturrheit und Standhaftigkeit des alten Systems Scholarly-Industrial-Complex.

Gerade wegen des Miteinanders, der Vielfältigkeit der Aktuere, sind Änderungen nicht einfach und können nur pragmatisch erreicht/eingeschätzt werden. Deshalb freut sich Peter Sauber über den Sieg des Open-Access-Mandates des National Institute of Health, obwohl die Artikel unter einem - für OA-Aktivisten wie mich schwer erträglichen - 12 Monats-Embargo stehen.

Dass sich Bibliothekare hier den absurden Vorstellungen der Wissenschaftsverlage nicht nur beugen, sondern sie sich auch noch kritiklos zu eigen machen, empfinde ich als reichlich abwegig.

Kritiklos sind wir nicht, aber blosse Kritik ist billig, schnell und vergänglich. Was wirklich zählt, ist stete Überzeugungsarbeit bei unseren Nutzern, den Wissenschaftlern, den Politikern und eigene Open Access-Angebote - und die intelligente Nutzung des Status Quo für eine maximale Informationsversorgung im Hier und Jetzt. Insofern bin ich als Bibliothekar in einer echten Zwickmühle: Will ich als Dienstleister der Medizinischen Fakultät Münster deren Informationsversorgung maximieren, muß ich Open Access-Titel zu Gunsten von Toll Access-Titeln abbestellen. Letzteres könnte mittel- und langfristig aber zu einer Schwächung der Open-Access-Bewegung bzw. des Urheberrechtslobying (Links folgen) führen, da eines ihrer Argumente ist, dass die Subskriptionsbasis eben nicht wegbricht.

So segeln wir also wie Odysseus zwischen den beiden Ungeheuren Skylla und Charybdis und fallen mal dieser, mal jener zum Opfer. Lassen sie mich mit einer fast zu naheliegenden Analogie schliessen: :-) Wie das kommerzielle Publikationswesen began Skylla auch einmal als wunderschönes Wesen, bevor sie zu einem Monster verkam…

Tags: Bibliothek, Embargo, Fernleihe, Open Access, Urheberrecht, Verlag, Wissenschaftler, Zeitschrift

Related posts

  • subito wird heftig kritisiert - distanziert sich nun auch der DBV? (3)
  • Bundesrat gegen Förderung von Open Access (0)
  • The wall around published scientific research (0)
  • Stellungnahme des DBV zu Reaktionen auf die Stellungnahme Börsenverein/DBV (0)
  • PRISM under fire (0)

Nutzung: 2,482 Aufrufe

5 Responses to “Open Access und Status Quo: Wo stehen die Bibliothekare?”

  1. on 15 Jan 2008 at 3:501kg

    Ich finde die Position von Obst wirklich nur zum Kotzen. Ich würde dieses Sch***-Weblog sofort aus meinem Feed entfernen, wenn ichs nicht über Aggregator lesen würde. Dass in der URL von medinfo netbib auftaucht, an dem ich mitarbeite, kann ich leider nicht ändern.

    Besonders bemerkenswert ist die Ahnungslosigkeit in Fragen des Urheber- und Vertragsrechts. Das mit dem Hirn der Medizinbibliothekare hatten wir schon, jetzt aber gilt es wirklich ernsthaft zu überlegen, ob die tägliche Auseinandersetzung mit verwertergesetzten Schranken nicht einen Dorn in den Kopf von Obst gebohrt hat.

    Für die Nutzung des lizensierter Angebote durch Bibliothekskunden gelten nicht die Schranken des Urheberrechts, also auch nicht das Verbot ganze Zeitschriftenjahrgänge zu kopieren. Für lizensierte Angebote gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen, die wirksam als AGB einbezogen werden. Es ist zu prüfen, ob ein von der Bibliothek bereitgestelltes Angebot den Nutzer zum Vertragspartner des Datenbankanbieters macht und ob die AGB nach deutschem Recht wirksam sind. Üblicherweise werden bei Benutzen von solchen Angeboten keine Anbieter-AGB wirksam einbezogen, Vertragspartner des Nutzers ist einzig und allein die Bibliothek, und die Vertragsbedingungen regelt entweder eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Nutzungsordnung. Diese muss ausdrücklich entsprechende Pflichten des Nutzers statuieren, und die Bibliothek kann ggf. Sanktionen aussprechen. Ich vermute, dass bei dem geschilderten Fall der Benutzer keinen Rechtsverstoß begangen hat. Wenn ein massenhafter Download untersagt ist, muss ganz klar eine zahlenmässige Grenze z.B. pro Tag vorgegeben sein, sonst ist eine AGB-Klausel nicht hinreichend bestimmt, da der Benutzer genau wissen muss, was er darf oder nicht.

    Damit es auch Herr Obst kapiert: Privatkopie ist Benutzung ohne Erlaubnis des Rechteinhabers. Nutzung eines lizensierten Angebots ist Benutzung mit Erlaubnis des Rechteinhabers, das Vertragsrecht unterliegt.

    Wenn man von so komplexen juristischen Fragen keine Ahnung hat, Herr Obst: einfach mal die Fresse halten.

  2. on 15 Jan 2008 at 11:252ob

    Lieber Herr Graf, herzlichen Dank für die Antwort. Ich hatte mir schon gedacht, dass Sie was dazu schreiben werden (freute mich gar auf ihre Reaktion).
    Ich mach’ mich mal schlau (ich weiß nämlich tatsächlich nicht alles) und melde mich dann wieder. Auf jeden Fall ist dies eine hochinteressante Diskussion!

  3. on 15 Jan 2008 at 1:373kg

    Nachdem ich mich wieder etwas beruhigt habe und eine irritierte Mail aus Stuttgart erhielt, möchte ich noch einen sachlichen Gesichtspunkt ergänzen. Für Vertragsbedingungen von Datenbanken gilt europaweit die in Deutschland in § 87e UrhG verankerte Norm:

    “Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank auf Grund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.”

    Ist eine Datenbank 120.000 Aufsätze gross, kann man überlegen, ob die Nutzung von 120 Aufsätzen am Stück zu wissenschaftlichen Zwecken nicht unwesentlich ist.

  4. on 16 Jan 2008 at 9:304ob

    Nachdem ich mit zwei Juristen gesprochen habe, hier nun eine kurze Zusammenfassung. Man möge mir die nicht-juristische Sprache verzeihen, aber anders kann ich es nicht verstehen. Es sind offensichtlich zwei Fälle zu unterscheiden:

    1. 1. Es gibt keine Vereinbarung mit dem Verlag/Autor -> Dann gelten die Schrankenregelungen laut Urheheberrecht (Kopie einzelner Artikel zum privaten Gebrauch, keine ganzen Hefte, etc.)
    2. 2. Es gibt eine Vereinbarung mit dem Verlag/Autor -> Dann muß man drei Fälle unterscheiden:
    • a) Die Vereinbarung erlaubt weniger als die Schranken des UrHG -> Dann sind die entsprechenden Klauseln vermutlich unwirksam, denn das darf eigentlich nicht sein. Dies muß aber im Zweifelsfall vor Gericht geklärt werden. Das ist der wesentlich häufigere Fall. Bibliotheken sollten hier also nicht hinter das UrHG zurückfallen (Verlage werden sie wohl nicht verklagen). Hier reagieren Bibliotheken vernünftigerweise auch mit Disclaimern wie dem von mir verlinkten, um sich abzusichern.
    • b) Die Vereinbarung erlaubt mehr als die Schranken des UrHG -> Dann darf der Nutzer soviel downloaden, wie der Vertrag hergibt. Wir müßten hier also im Prinzip verlagsspezifische Disclaimer schreiben, dass bei Verlag XY der Download von N Zeitschriftenheften pro Session erlaubt ist, beim Verlag AB der Einsatz von Spidern, usw. (habe ich allerdings noch nie in einem Vertrag gesehen).
    • c) Die Vereinbarung enthält keine klaren Regelungen -> Dann ist der erlaubte Umfang von Download und Spidereinsatz Auslegungssache und muß im Zweifelsfall vor Gericht geklärt werden. Hier würde ich nicht so mutig sein, ruhig auf eine Klage zu warten, sondern restriktive Disclaimer wie unter (a) schreiben. Besser ist natürlich, dies mit dem Verlag im Vorfeld zu klären und es explizit in den Vertrag hineinzuschreiben. Sich auf die bisherige Politik des Verlags zu verlassen à la “Blackwell ist empfindlicher, da dürfen wir weniger” - “Elsevier ist großzügiger, da gucken wir nicht so genau hin, was die Nutzer machen” halte ich unter den gegebenen Umständen für blauäugig, ganz abgesehen von den immensen Umsetzungsschwierigkeiten (hier braucht man titelspezifische Disclaimer und Zugang per Proxy).
  5. on 21 Jan 2008 at 7:405kg

    Genau dieses Kuschen, dieses Aufgehen der FUD-Strategie der Verlage hat mich so gegen die Position von Herrn Obst aufgebracht und macht mich nach wie vor würtend. Ums nochmals klar und überdeutlich zu sagen: FÜR LIZENZEN WIRD EIN SCHWEINEGELD BEZAHLT, das STEUERZAHLER in der Regel aufbringen. Hier darf nicht aus Vorsicht und Angst restriktiv verfahren werden, denn wer, wenn nicht die öffentliche Hand, kann einen Prozess finanzieren? Prozesse zahlt der Träger, und etwas mehr Mut wäre im Sinne aller. Aber die unsägliche Haltung von Herrn Obst zeigt: die Medizinbibliothekare sind erpressbar. Wenn sie nicht KUSCHEN, wie es Herr Obst tut, verkauft ihnen der Lizenzgeber nichts mehr.

    Äpfel & Zitronen Abstimmung AGMB Allgemeines Archivierung Arzt Bibliometrie Bibliothek Bibliothekare Biomed Central Cochrane Community Computer Copyright DFG DIMDI e-Books EAHIL Elsevier Ethik Evidence-based-Medicine Fernleihe From other blogs Fun Google Impact Faktor inetbib2006 iPhone Kongresse Kosten Krankenhaus Literaturhinweise Literatursuche Lizenzen Medizin Medizinbibliothek Medline MLA Nationallizenz Nature NIH NLM Nutzer Open Access Patienten PDA Peer Review Pharma Plos Podcast Portale Preisanstieg Privatsphäre Publikationswesen PubMed Referenzen RSS Springer Studenten subito Thieme Twitter Umfrage Unikliniken Urheberrecht USA Verlag Web2.0 Weblogs Wikis Wissenschaftler ZBMED Zeitschrift Zeitschriftenkrise Zukunft

    WP Cumulus Flash tag cloud by Roy Tanck requires Flash Player 9 or better.

  • Polls

      Bedienen Sie auch private Anfragen?

      View Results

      Loading ... Loading ...
  • Letzte Kommentare

    • Comparative study says benefits of OA outweigh costs
      • ob: Geduld, Geduld… Ich gehe...
      • CH: Wäre es möglich, die Artikel in...
    • GMS MEDIZIN - BIBLIOTHEK - INFORMATION 1/2009 zum Schwerpunktthema “Der grüne Weg zu Open Access - Institutionelle und fachliche Repositorien” freigeschaltet
      • ob: Glückwunsch an Herrn Dr. Bauer...
    • Mehrwertsteuer für Bücher rauf auf 19% ?
      • ob: Danke für den Hinweis auf die...
      • volker frick: Der ermäßigte...
    • Was “Open Access” kostet - FAZ-Argumentation für Steuerzahler
      • ob: @ch Ich bin nicht so der Typ...
      • ob: Danke für die Aktualisierung! Ihr...
      • bill: Ich habe die Cornell-Studie auf...
  • Top-Beiträge

    • Inetbibtagung 2008 in Würzburg: Testbed für Konferenzblogging - 9,726 Views
    • Beitrag Nr. 2000 in medinfo - 7,974 Views
    • Was ist Web 2.0? - 7,796 Views
    • Health Library 2.0 - 7,726 Views
    • Die Rangliste der gefährlichsten Drogen - 7,371 Views
    • Abstimmung: Würden Sie an Feiertagen öffnen? - 6,464 Views
    • Wissenschaft & Betrug - 6,441 Views
    • Heft 3/2005 von MEDIZIN - BIBLIOTHEK - INFORMATION unter gms online - 6,329 Views
    • BioMed Central und Unabhängigkeit der Editoren - 6,276 Views
    • Impressum - 4,655 Views
  • Dankeschön

    medinfo.netbib.de wird gehosted auf einem Server der Unibibliothek Dortmund. Vielen Dank für den Support an das DV-Team!!
  • Meta

    • Log in
    • Impressum
    • Register
    • Valid XHTML
    • XFN
    • WordPress
    • medlib-blogs.png
  Creative Commons-Lizenzvertrag
Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.

medinfo © 2009 All Rights Reserved.

Free WordPress Themes | Fresh WordPress Themes